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CTH 9.6

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Citatio: (ed.), hethiter.net/: CTH 9.6 (TRde 02.10.2011)

1 -- ...
2 -- [..].. wenn/als ⌈vom Fenster aus⌉?... ..[..].. ich ...[
3 -- ␣␣[er/sie h]örte
4 -- in/gegen Hattuša [be]gann er/sie Krieg
5 -- ␣␣␣[sie erk]annten
6 -- den König (und ?) die Stadt Hattuša nicht[
7 -- Darüber hinaus nahmen sie den Prinz von Purušhanda,
8 -- [in meine Ha]nd [setzten sie ihn?,]
9 -- und in dieser Weise handelt er mir gegenüber,
10 -- und für mich die Götter setzten den Prinz von Pur[ušhanda] in meine Hand.
11 -- (Da sprach ich,) der König, (folgendermaßen) zu seiner Frau und seinen Schwes[te]rn:
12 -- „geht,
13 -- esst,
14 -- trinkt;
15 -- meine königlichen Augen dürft ihr aber nicht anblicken!“
16 -- Und jetzt, wenn sich ein Prinz der Person des Königs gegenüber in Bezug auf irgendetwas schuldig macht,
17 -- dann sollst du1 jenen zu[m Flußgott ru]fen,
18 -- und er soll (hin)gehen.
19 -- Wenn er sich als rein erweist,
20 -- soll er deine Augen anbli[cken dürfen],
212 -- [w]enn er den Flußgott (bzw.) das yara ablehnt/erbricht, / [w]enn er aber den Flußgott verwirft,
22 -- dann soll <er> in seinem Haus bleiben.
23 -- [Wenn du gnä]dig bist
24 -- und ihn weiterhin zählst,
25 -- dann zähle ihn.
26 -- Wenn du (ihn) aber nicht zählst,
27 -- dann soll er einfach in seinem Haus bleiben.
28 -- Du sollst (ihn) weder ins Gefängnis einsperren,
29 -- noch ihm etwas Böses antun,
30 -- noch ihn zum Tod verurteilen.
31 -- Ihn (als Sklave) verkaufen sollst du gar keinesfalls!
32 -- Kränkst du die Götter im Himmel,
33 -- dann wir[st du] auch die mienuš auf der Erde kränken.
343 -- Beim von meinem Vater (verordneten) Flußordal haben sich viele als schuldig erwiesen, / Gegenüber der Person meines Vaters und des Flußgottes haben sich viele als schuldig erwiesen,
35 -- und sie hat der Vater des Königs nicht begnadigt.
364 -- Ebenso Kizzuwa erwies sich beim von meinem Vater verordneten Flußordal als schuldig, / Ebenso Kizzuwa erwies sich der Person meines Vaters und dem Flußgott gegenüber als schuldig,
37 -- und mein Vater hat ihn, den Kizzuwa, nicht begnadigt.
5
38 -- Und nun habe ich, der König, viel Böses gesehen.
39 -- Meine königlichen Worte dürft ihr nicht verletzen.
40 -- Jene Königin war eine Braut aus Hurma,
41 -- und mein Vater hatte ihr bei dieser Gelegenheit Gerechtigkeit widerfahren lassen.
6
42 -- die Tochter des Hauses der Königin wohin auch immer ihr bringt [
43 -- … ihr [xx]x-t
44 -- wen auch immer ich der König auf meinen Thron setze,
45 -- die Königin[ … ] ...
46 -- den? Gariya? ihm? x[ … ]xxx sollen sein.
47 -- ... ] die p.-Leute7 x[...
1
halzāi ist hier wohl als Imperativ 2. Pers. Sing. aufgrund der in Z. 11'ff. in der 2. Pers. Sing. vorhandenen Verbalformen und Possessivpronomina aufzufassen.
2
Der (in der Anm. 6 zur Transliteration dargestellten) problematischen Textüberlieferung entsprechend, bieten wir hier die zwei möglichen Interpretationen dar.
3
Der (in der Anm. 10 zur Transliteration dargestellten) problematischen Textüberlieferung entsprechend, bieten wir hier die zwei möglichen Interpretationen dar.
4
Der (in der Anm. 10 zur Transliteration dargestellten) problematischen Textüberlieferung entsprechend, bieten wir hier die zwei möglichen Interpretationen dar.
5
Der gesamte Paragraph ist in Beal R.H. 2003a, S. 26ff. ausführlich behandelt worden. Seiner Interpretation nach ist die Erwähnung der Stadt Hurma auf die Herkunft der Königin zu beziehen (s. auch H. Otten in RlA s.v. Hurma; Cohen Y. 2002a, S. 154 und Anm. 662; Martino S. de 1989b).
6
Aufgrund des lückenhaften Zustandes des Paragraphen ist eine eindeutige Interpretation dieser Textstelle nicht möglich. Sowohl Beal R.H. 2003a als auch Martino S. de 1989b schreiben kedani in Z. 22' kataphorische Valenz zu und interpretieren dementsprechend Z. 23'ff. als die mit der Aktion des ara iyan harta verbundene Wiedergabe der königlichen Rede. Anders Soysal O. 1989b, der kedani auf die Königin bezieht und mit Z. 23'ff. eine neue königliche Verordnung anfangen lässt.
7
Im Allgemeinen „nicht anerkannte/regierungsfähige Mitglieder der Königsfamilie“; zu den spezifischen Bedeutungen, die je nach Kontexten diese Bezeichnung annehmen kann, s. HEG, s.v. LÚ/DAMpahhursi-, und CHD, s.v. pahhursi-.

Editio ultima: Traductionis 02.10.2011