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§ 12'
111
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Welcher Sohn des Landes Nuḫašše auch immer, der im Lande Ḫatti wohn[t],
112
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[sei er ein Herr,] sei er ein Sklave, eine Frau (oder) eine Sklavin,
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[den Tette] vom König des Landes Ḫatti e[rbittet],
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[wenn der König des Landes Ḫa]tti ihn (heraus)gibt,
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mag er (Tette) ihn nehmen.
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[Wenn aber der König des Landes Ḫa]tti ihn nicht (heraus)gibt,
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[und er (= dieser Untertan) flieht,]
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[und] zu T[ette kommt],
119
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[und wenn] Tette (ihn dann) für sich nimmt („stiehlt“),
120
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[wird er den Eid gebrochen haben.]
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