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Citatio: (ed.), hethiter.net/: CTH 258.1 (INTR 2012-07-16)
Königserlass (Tutḫaliya I/II) (CTH 258.1) Textüberlieferung
Text A ist eine vierkolumnige Tafel, von der die obere Hälfte erhalten ist. Text B enthält auf der Vorderseite den rechten Teil von 8 Zeilen von Kol. II (= A II 16-20), von denen die letzten 3 Text A erweitern. Auf der Rückseite sind insgesamt 19 Zeilen von Kol. III enthalten (wobei B 1'-18' = A III 3'-20'): Z. 1'-7' sind auf dem Fragment KBo 50.259 belegt (linke Seite der Kolumne), Z. 8'ff. entsprechen Z 1'ff. von KBo 27.16, an dem KBo 50.259 nur indirekt anschließt. Obwohl Text A und B mit Sicherheit zueinander Duplikate sind, weichen die jeweiligen Textverteilungen auf Kol. III voneinander ab, da A mit Z. 20' (= B 18') das Ende der Kolumne erreicht, während B mindestens noch eine weitere Zeile (19') ursprünglich enthielt (s. Skizze 1). Fragment C stellt den oberen linken Rand von Kol. II dar (nur Zeichenspuren des rechten Randes von Kol. I sind an der Höhe von Z. 8' von Kol. II noch zu sehen). Obwohl Exemplar C eine genaue wörtliche Entsprechung zu Text A in seinen partiell erhaltenen Zeilen zeigt, weichen Text- und Zeilenverteilung völlig voneinander ab. Aufgrund der wenigen erhaltenen Zeilen kann die Möglichkeit, dass es sich um einen instruktionsartigen Text handelt, der nur partiell zum Edikt parallel lief, nicht ausgeschlossen werden. Editionsgeschichte Die Grundedition des Textes bildet immer diejenige in Schuler E. von 1959b, zu der noch die Randbemerkungen in Riemschneider K.K. 1961b zu beachten sind. Daraufhin hat Freydank H. 1970a den Text von Kol. II und III (hier jedoch nur Z. 12'-20') in Verbindung mit dem idiomatischen Verbalausdruck parā tarna- ausführlich behandelt; seine Ausführungen sind durch die Analyse von Güterbock H.G. 1983b über die in Kol. III enthaltene Formel „x (direktes Objekt) šakuwanzi“ zu ergänzen. Die historische Zuweisung des Ediktes dem Tuthaliya I/II., die Identifizierung von Exemplar B sowie die junghethitische Bestimmung der belegten Exemplare verdanken wir Otten H. 1979a. Seit dieser grundliegenden Studie gilt dieser Erlass als mittelhethitisches Werk und somit als der späteste Beweis dieses Textgenres. Um so mehr wundert die Veröffentlichung einer neuen Edition in Westbrook R. -Woodart R.D. 1990a, die das Dokument historisch dem Tuthaliya IV. noch zuweist und in der Erörterung mancher juristischen Termini die Daten der philologischen Forschung völlig ignoriert. Eine erneute Analyse und Übersetzung von Kol. II in Verbindung mit der Diskussion über den Ausdruck SAG.DU-ZU wašta, bieten Marazzi M. - Gzella H. 2003a, während die semantische Bestimmung des Verbums šakuwaye- (und dementsprechend eine Interpretation von Kol. III Z. 18') in Marazzi M. 2010b, S. 199ff. erneut besprochen wurde . Inhaltsübersicht
Literarische und juristische Eigenschaften Das Edikt KUB 13.9 ist bis heute das jüngste Zeugnis dieses Textgenres. Obwohl, aufgrund der einleitenden Paragraphen, keine Zweifel über seine literarische Einordnung bestehen, macht der erhaltene Text einen sehr starken „technischen“ Eindruck (s. zuletzt auch die kritischen Bemerkungen in Miller J.L. 2011a, S. 4, Anm. 10). In den erhaltenen Paragraphen fehlen sowohl lehrartige Passagen als auch paradigmatische Erzählungen. Die behandelten rechtlichen Thematiken finden jedoch in der althethitischen Texttradition mehrere Entsprechungen: So z.B. die Vorschriften gegen das unbefugte Betreten der königlichen Speicher oder die Drohungen gegen die Komplizenschaft unter untreuen Beamten. Zur Interpretation der hier belegten technischen Ausdrücke parā tarna-, SAG.DU wašta- und šakuwaye-, verweisen wir auf Marazzi M. - Gzella H. 2003a und Marazzi M. 2010b.
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