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Citatio: G. Wilhelm – F. Fuscagni (ed.), hethiter.net/: CTH 69 (INTR 2014-02-17)
Der Vertrag zwischen Muršili II. und Manapa-Tarḫunta vom Šeḫa-Fluss-Land (CTH 69) Textzeugen Siglen der Texte A-C nach Laroche 1971. Laroches Exemplar D ist mit Beckman 1996: 173, Nr. 12, Exemplar A zugeordnet. Beckmans Exemplar D (Bo 6535 = KUB 40.43) bleibt als nicht sicher zugehörig unberücksichtigt (s. Editionsgeschichte).
Bibliographie Friedrich 1930, 1-41; Del Monte 1974, 361ff.; Kestemont 1974, passim; Heinhold-Krahmer 1974, 88-90, 292-301; Meriggi 1978, 68ff.; Del Monte 1980, 58-66; Marazzi 1980, 296-297, Tavv. I-II; Del Monte 1983, 33 mit Anm. 6, 34; Heinhold-Krahmer 1987-1990, 332; Del Monte 1993, 73-74 mit Anm. 3, 82 Anm. 28; Beckman 1999, 82-86; Altman 2004, 199-215; Klinger 2005a, 125-127; Freu – Mazoyer 2008, 358-359; Groddek 2008, 37-38, 45; Groddek 2008a, 29-30; Gender 2010, 30-31, 102 Anm. 395. Editionsgeschichte Alle bisher bekannt gewordenen Fragmente des Vertrages stammen aus den Grabungen Hugo Wincklers und Theodor Makridis in Boğazköy während der Jahre 1906-1912. Ein Teil dieser Fragmente wurde erst bei den seit 1962 unter der Leitung von Kurt Bittel und Peter Neve durchgeführten Nachgrabungen in den Abraumhalden der alten Grabungen geborgen. Die Editionsgeschichte des Vertrages beginnt mit der Transliteration und Übersetzung des zu Exemplar A gehörigen Fragments Bo 2092 durch Emil Forrer 1926, 83-84. Ein Jahr darauf erschien KUB 19, in denen Albrecht Goetze 1927 dieses Fragment mit 8 Anschlußstücken in Autographie vorlegte. Goetze identifizierte auch Bo 413 (= KUB 19.50) als Duplikat zum Exemplar A und damit als Textzeugen einer zweiten Handschrift. Auf dieser Textgrundlage beruht die Bearbeitung des Vertrages von Johannes Friedrich 1930, 1-41. Drei Jahre später edierte Goetze 1933 das Fragment Bo 4453 (= KUB 26.36), das er als Zusatzstück zur Kol. IV von Exemplar A erkannt hatte. Im selben Band legte er die Autographie des Fragments Bo 1214 (= KUB 26.59) vor, das er als Zusatzstück zu Exemplar B erkannt hatte. 1939 edierte Heinrich Otten (Sturm – Otten 1939a) das Fragment Bo 7030, das er als Duplikat zu Exemplar B erkannte und das Emmanuel Laroche 1956 schon in der ersten Fassung seines Catalogue des textes hittites (Nr. 46) als einzigen Repräsentanten eines dritten Exemplars betrachtete. Er buchte ibid. auch KUB 14.26 als Join zum Exemplar B. Laroche 1956 (Cat. Nr. 46) identifizierte auch Bo 8678 (= KUB 23.25) als Fragment des Manapa-Tarḫunta-Vertrages. Er betrachtete es als Textzeugen einer vierten Handschrift des Vertrages (so auch noch Laroche 1971, CTH 69; A. aber unten Beckman 1999). Die 1962 aufgenommenen Nachgrabungen im alten Grabungsschutt vor den Ostmagazinen des Großen Tempels erbrachten mit zwei zum Exemplar A gehörigen Fragmenten, die Otten 1970 edierte (1527/u = KBo 19.70, 460/u = KBo 19.71) den Nachweis, daß Exemplar A aus der Tafelsammlung des Großen Tempels stammt. Diesen Stand der Textkonstitution dokumentierte Laroche 1971 unter CTH Nr. 69. Aus den weiteren Nachgrabungen am selben Orte publizierten Otten – Rüster 1974 mit Bo 69/858 (= KBo 22.41) ein Fragment, das Laroche 1975, 67) an Bo 8678 (= KUB 23.25) und 406/u (= KBo 19.71) anschloß (s. dazu auch Susanne Heinhold-Krahmer 1977, 292). Die Edition der bis 1987 in Berlin aufbewahrten Bo-Texte erbrachte noch einige Zusätze, die Horst Klengel edierte (Bo 5632 = KUB 40.39, Klengel 1968a und Bo 625 = KUB 48.74, Berman - Klengel 1977). Die Zugehörigkeit von Bo 5632 = KUB 40.39 zum Manapa-Tarḫunta-Vertrag Expl. B erkannte Susanne Heinhold-Krahmer 1977, 292. Giuseppe F. del Monte 1980 erkannte, daß das zuvor von Laroche noch als Textzeuge eines weiteren Exemplars gebuchte Bo 8678 (= KUB 23.25) und die damit zu verbindenden Fragmente aus den Nachgrabungen am Großen Tempel zu der bis dahin weitgehend fehlenden Kol. Rs. III von Exemplar A gehörte. Dieser vermehrte Textbestand liegt der neuen Übersetzung ins Englische von Beckman 1999, 82-86, Nr. 12 zugrunde. Beckman bezeichnet Bo 6535 = KUB 40.43, das Fragment einer Schwurgötterliste, die der des Manapa-Tarḫunta-Vertrages parallel läuft, als Zeugen eines vierten Exemplars des Vertrages. Dies muß allerdings unsicher bleiben. In Vorbereitung der Neuedition machte H. Otten auf das unveröffentlichte Fragment 241/w (jetzt von J. Miller als KBo 50.36 publiziert) aufmerksam, das er an Expl. A angeschlossen hatte, sowie auf 815/v (jetzt als KBo 50.35), das Gernot Wilhelm als Teil der Rs. IV gleichfalls an Exemplar A anschließen konnte. J. Lorenz hat E 1553 als direkt Anschluss zur Rs. IV des Exemplars A identifiziert. Historischer Hintergrund Die historische Einleitung dieses Vertrags ist leider schlecht erhalten. Jedoch werden die selben Ereignisse im vierten Jahr der Muršilis-Annalen erzählt1, was die Einleitung zum größten Teil zu rekonstruieren gestattet. Manapa-Tarḫunta, der jüngere Sohn des Walwazitis, des Königs des Šeḫa-Flusslandes zur Zeit Šuppiluliumas I., wurde nach dem Tod des Vaters von seinen beiden Brüdern vertrieben und ins Exil bei den Leuten von Karkiša zu gehen gezwungen. Erst nach dem Sturz des älteren Bruders Ura-Tarḫunta konnte Manapa-Tarḫunta in das Šeḫa-Flussland züruckkehren. Diese in den ersten zwei Paragraphen des Vertrags wiedergegeben Ereignisse geschahen unter der Regierung Arnuwandas II. Altman 2004, 203 bemerkt richtig, dass unklar bleibt, ob ein Vertrag schon zu diesen Zeitpunkt abgeschlossen wurde. Als fängt aber Uḫḫaziti der Krieg gegen Muršili II. an,wird Manapa-Tarḫunta ein Parteigänger des Königs von Arzawa. Nach der Niederlage Uḫḫazitis bittet Manapa-Tarḫunta um die Gnade von Muršili, der seine Unterwerfung annimmt. Es ist deshalb sicher, dass der Anfang des 4. Regierungsjahrs des Muršilis der terminus ante quem für den Vertragsabschluss ist. Später regierte Manapa-Tarḫunta wohl bis in die ersten Regierungsjahren von Muwatalli II. Datierung Exemplar A umfasst ungefähr 285 Zeilen (1.-3. Kolumne ja ca. 75 Zeilen), 4 Kolumne ca. 60 Zeilen). Nach der Edition scheinen die erste und die vierte Kolumne schmäler als die 2. und die 3. Kolumne zu sein. Die Zeilenbreite umfasst ungefähr 18-21 Zeichen. Der Exemplar A zeigt deutlich einen Duktus IIIb, der eine Datierung in der Regierungszeit Muršilis II. erlauben könnte. Die Zeilenanzahl beim Exemplar B ist nicht abschätzbar, da keine Kolumne oder auch annähernd vollständig erhalten ist. Die Zeilenbreite in der 3. Kolumne beträgt ca. 23-25 Zeichen, in der 1. Kolumne ca. 18-19 Zeichen. Auf jeden Fall scheint die Fassung B kürzer als die Fassung A zu sein; Jedoch kann das Ende der Vs. I von B nicht den Zeilen A Vs. I 64-69 zugeordnet werden. Sofern B1 Vs. I 2' tatsächlich mit C Vs. 19' übereinstimmt (vgl. kolon 96), spricht auch dies eher für eine Anordnung der Zeilen B1 Vs. I 1'-4' kurz oder unmittelbar nach A1 Vs. I 75. Was die Datierung betrifft, zeigt Exemplar B viele IIIc Zeichenformen (ḪA, LU, KU, KI u.s.w.), die eine spätere Datierung als Exemplar A erlauben. Das Exemplar C ist einkolumnig, deshalb bedeutend breiter als die andere zwei Exemplare, sodass jede Zeile bis zum 38-40 Zeichen hat. Es dürfte ungefähr 50 Zeilen je Seite gehabt haben. Wegen seines schlechten Zustands ist eine genaue Datierung für Exemplar C schwieriger. Jedoch zeigt es keines IIIc Zeichen, so dass eine Datierung zu der selben Zeit als Exemplar A plausibel ist. Der Manapa-Tarḫunta-Vertrag ist auch in dem Tafelkatalog KBo 19.35, 3' (CTH 276.15) zitiert. Bis jetzt ist immer eine Lesung (3') [DUB ]⌈2⌉KAM QA-TI ŠA mMa-na-pa-D[U (…)] (4') [i]š-ḫi-ú-la-aš akzeptiert gewesen2, die aber nicht zum Kolophon des Exemplars A passt, in dem nur eine Tafel erwähnt ist. Es kann aber auch angenommen werden, dass die Spuren des ersten senkrechten Keils nicht der erste Teil der Zahl '2', sondern das Ende des Sumerogramms DUB sind. Textübersicht
Verteilung der einzelnen Fassungen auf die Vertragsparagraphen:
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