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§ 11'
106
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Wenn irgendjemand T[ette] veranlassen will, [Bö]ses zu unternehmen,
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sei er [ein Sohn des Landes Ḫatti, sei er] sein Untertan,
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und Tette [ergreift ihn] ni[cht]
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[und] schickt ihn nicht [dem König des Landes Ḫ]atti,
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dann [wird er den Eid gebrochen haben].
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