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[Si]egel des Tutḫ[alij]a, [des Großkönigs, des Königs des Landes Ḫatti, (des Kriegers)].
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Als mit .[ ... , sie] gegenseitig einen E[id leisteten(?) ... ],
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haben sie miteinander diesen Vertrag geschlossen.
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Früher, zur Zeit meines Großvaters, wurde das Land Kizzuwatna ein zum Lande Ḫatti gehöriges (Land).1
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Später löste sich das Land Kizzuwatna vom Lande Ḫatti
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(und) wandte sich dem Lande Ḫurri zu.
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Als [jetz]t das Land Išu[wa, ein Diener] Meiner Majestät, gegen Meine Majestät Feindseligkeiten eröffnete,
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zog ich, Meine Majestät, aus, um sie zu bekämpfen.
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Ich bezwang das Land Išuwa,
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und die Dorfbewohner flohen vor dem Antlitz Meiner Majestät,
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in das Land Ḫurri gingen sie hinab.
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Ich, Meine Majestät, schickte eine Botschaft zu dem Mann von Ḫurri:
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"Gib meine Diener zurück!"
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Aber der Mann von Ḫurri schickte Meiner Majestät die folgende Botschaft zurück: "Nein!
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Die betreffenden Dorfbewohner sind früher, zur Zeit meines Großvaters, zum Land Ḫurri gekommen.
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Später aber gingen sie als Flüchtlinge ins Land Ḫatti zurück.
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Später haben nun die Rinder ihren Rinderstall erkannt,
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und daraufhin sind sie in mein Land gekommen."
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Der Mann von Ḫurri schickte meine Diener Meiner Majestät nicht zurück,
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sondern schickte seine Fußtruppen und Streitwagen.
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Das Land Išuwa plünderten sie hinter dem Rücken Meiner Majestät.
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Jegliche Gefangene, Rinder (und) Schafe, die sie erbeuteten,
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brachten sie ins Land Ḫurri.
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Ich, Meine Majestät, stand an einem ganz anderen Ort gegen den Feind im Kampfe.
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[Der Mann] von Ḫurri hat den Eid gebrochen.
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Ich, Meine Majestät, habe dem Mann von Ḫurri folgendermaßen eine Botschaft geschickt:
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"Wenn sich irgendein Land von dir löst
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und sich zum Lande Ḫatti wendet,
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wie ist dann diese Angelegenheit?"
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Der Mann von Ḫurri hat Meiner Majestät folgendermaßen eine Botschaft geschickt:
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Nunmehr sind (die Bewohner des Landes) Kizzuwatna Rinder des Landes Ḫatti,
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und die Rinder erkannten ihren Rinderstall,
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sie lösten sich von dem Mann von Ḫurri
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und wandten sich Meiner Majestät zu.
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Der Mann von Ḫurri verging sich gegen das Land Ḫatti,
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und gegen das Land Kizzuwatna verging er sich ganz besonders.
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Das Land Kizzuwatna jubelte sehr über seine Trennung.
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Nunmehr sind das Land Ḫatti und das Land Kizzuwatna von dem Eid wahrlich entbunden.
41
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Jetzt hat Meine Majestät das Land2 Kizzuuwatna in den früheren Zustand zurückgebracht.3
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Die Ḫurriter nennen Šunaššura einen Knecht,
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aber jetzt hat Meine Majestät ihn tatsächlich zu einem König gemacht.
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Tritt Šunaššura vor Meine Majestät,
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so darf er das Gesicht Meiner Majestät sehen.
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Wenn er vor Meine Majestät tritt,
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wird niemand von den Großen Meiner Majestät vom Thron aus über ihm sitzen,
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bis4 er wieder ins Land Kizzuwatna geht.
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Wann auch immer Meine Majestät ihn ruft:
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wenn er (dann) nicht zu gehen wünscht,
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wird derjenige von seinen Söhnen, den Meine Majestät benennt,
53
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vor Meine Majestät kommen.
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Außerdem muß er keinesfalls Meiner Majestät Tribut entrichten.
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Meine Majestät, der Großkönig, wird sich nicht gegen Šunaššura stellen
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und wird ihm nicht feindlich werden.
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Wie Meine Majestät ihr Haupt und ihr Land schützt,
58
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wird sie das des Šunaššura ebenso schützen.
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Welchen Sohn des Šunaššura dieser auch immer Meiner Majestät hinsichtlich der Königswürde benennt,
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den wird Meine Majestät hinsichtlich der Königswürde schützen.
61
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Šunaššura wird sich nicht gegen den Großkönig stellen
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und wird ihm nicht feindlich werden.
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Wie Šunaššura sein Haupt und sein Land schützt,
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wird er das Meiner Majestät ebenso schützen.
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Welchen seiner Söhne auch immer Meine Majestät dem Šunaššura hinsichtlich der Königswürde benennt,
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den wird Šunaššura hinsichtlich der Königswürde schützen.
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Wenn sich irgendjemand gegen das Haupt Meiner Majestät empört
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und sie ihn besiegt,
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mag Meine Majestät nach dem Wunsche ihres Herzens verfahren.
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Wenn der Feind im Lande Ḫatti ist,
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wenn er eine Stadt einnimmt (oder) belagert,
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wie er ein Feind Meiner Majestät ist,
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so soll er ebenso ein Feind des Šunaššura sein.
74
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Wenn den betreffenden Feind Leute des Landes Ḫatti ergreifen
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(oder) wenn sie ihn dem Šunaššura übergeben
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wird Šunaššura mit dem Land Ḫatti Freundschaft halten.
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Wenn Meine Majestät den Šunaššura ersucht,
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daß er sie (wieder) in die Königsherrschaft einsetze,
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wenn den betreffenden Feind die Leute von Ḫatti nicht töten
82
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(oder) ihn nicht dem Šunaššura übergeben,
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so daß er ihn nicht töten kann,
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darf Šunaššura, wie er will,
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mit dem Lande Ḫatti feindlich sein.
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Wenn sich irgendjemand gegen das Haupt des Šunaššura empört
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und er ihn besiegt,
88
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mag Šunaššura nach dem Wunsche seines Herzens verfahren.
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Wenn der Feind im Lande Kizzuwatna ist,
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wenn er eine Stadt einnimmt (oder) belagert,
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wie er ein Feind Meiner Majestät ist,
92
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so soll er ebenso ein Feind des Šunaššura sein.
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Wenn den betreffenden Feind Leute des Landes Kizzuwatna ergreifen
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(oder) wenn sie ihn Meiner Majestät übergeben
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wird Meine Majestät mit dem Land Kizzuwatna Freundschaft halten.
98
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Wenn Šunaššura Meine Majestät ersucht,
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daß sie ihn (wieder) in die Königsherrschaft einsetze,
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wenn die Leute von Kizzuwatna den betreffenden Feind nicht töten
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(oder) ihn nicht Meiner Majestät übergeben,
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so dass sie ihn nicht töten kann,
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darf Meine Majestät, wie sie will,
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mit dem Lande Kizzuwatna feindlich sein.
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Wenn irgendjemand, sei es ein Mann oder eine Stadt, sich gegen Meine Majestät empört (und) feindliche Maßnahmen ergreift,
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sowie Šunaššura (davon) hört,
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wird er Meiner Majestät berichten.
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Wenn irgendjemand, sei es ein Mann oder eine Stadt, sich gegen Šunaššura empört (und) feindliche Maßnahmen ergreift,
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sowie Meine Majestät (davon) hört,
110
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wird er Šunaššura berichten.
111
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Wenn irgendein anderes Land gegen Meine Majestät feindliche Maßnahmen ergreift
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und Šunaššura (es) hört,
113
--
wird er Meiner Majestät berichten.
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Und wenn irgendein anderes Land gegen Šunaššura feindliche Maßßnahmen ergreift
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und Meine Majestät (es) hört,
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--
wird sie Šunaššura berichten.
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Wenn irgendeine Stadt inmitten des Landes Meiner Majestät feindliche Maßnahmen ergreift,
118
--
wie sie für Meine Majestät Feind ist,
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ebenso ist sie für Šunaššura Feind.
120
--
Gemeinsam werden sie in den Kampf ziehen.
121
--
Die Habe der Stadt (und) die Gefangenen, die die Truppe Meiner Majestät! erbeutet,
122
--
wird sie (für sich) nehmen.
123
--
Niemand darf sich ihr dabei widersetzen.
124
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Und die Habe der Stadt (und) die Gefangenen, die die Truppe Meiner Majestät erbeutet,
125
--
wird sie (für sich) nehmen.
126
--
Niemand darf sich ihr dabei widersetzen.
127
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Die Stadt aber ist Territorium Meiner Majestät.
128
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Und wenn irgendeine Stadt inmitten des Landes des Šunaššura feindliche Maßnahmen ergreift,
129
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wie sie für Šunaššura Feind ist,
130
--
ebenso ist sie für Meine Majestät Feind.
131
--
Gemeinsam werden sie in den Kampf ziehen.
132
--
Die Habe der Stadt (und) die Gefangenen, die die Truppe Šunaššuras erbeutet,
133
--
wird sie (für sich) nehmen.
134
--
Niemand darf sich ihr dabei widersetzen.
135
--
Und die Habe der Stadt, die Gefangenen, die die Truppe Šunaššuras! erbeutet,
136
--
wird sie (für sich) nehmen.
137
--
Niemand darf sich ihr dabei widersetzen.
138
--
Die Stadt aber ist Territorium Šunaššuras.
139
--
Wenn irgendein Land gegen Meine Majestät feindliche Maßnahmen ergreift,
140
--
fällt das betreffende Land für Šunaššura unter seinen Eid.
141
--
Fordert Meine Majestät von Šunaššura eine Hilfstruppe,
142
--
wird Šunaššura ihr eine Hilfstruppe geben.
143
--
Wenn Šunaššura eine Truppe stellt und sagt:
144
--
"Setze sie gegen den Feind ein!",
145
--
darf sie (sc. Meine Majestät) sie (gegen den Feind) einsetzen.
146
--
Wenn er (es) nicht sagt,
147
--
werden sie (sc. die Soldaten) im Landesinneren zu Schutzaufgaben bleiben.
148
--
Wenn er eine Truppe gegen den Feind einsetzt -,
149
-
den Anteil an Gefangenen, den die Truppe Meiner Majestät erbeutet,
150
--
darf diese (für sich) nehmen.
151
--
Den Anteil an Gefangenen, den die Truppe Šunaššuras erbeutet,
152
--
darf diese (für sich) nehmen.
153
--
Wenn irgendein Land gegen Šunaššura feindliche Maßnahmen ergreift,
154
--
fällt das betreffende Land für Meine Majestät unter ihren Eid.
155
--
Fordert Šunaššura von Meiner Majestät eine Hilfstruppe,
156
--
wird Meine Majestät ihm eine Hilfstruppe geben.
157
--
Und wenn Meine Majestät eine Truppe stellt und sagt:
158
--
"Setze sie gegen den Feind ein!",
159
--
darf er (sc. Šunaššura) sie (gegen den Feind) einsetzen.
160
--
Wenn sie (sc. Meine Majestät) (es) nicht sagt,
161
--
werden sie (sc. die Soldaten) im Landesinneren zu Schutzaufgaben bleiben.
162
--
Wenn sie (sc. Meine Majestät) eine Truppe gegen den Feind einsetzt -,
163
--
den Anteil an Gefangenen, den die Truppe Šunaššuras erbeuten,
164
--
darf diese (für sich) nehmen.
165
--
Den Anteil an Gefangenen, den die Truppe Meiner Majestät erbeutet,
166
--
darf diese (für sich) nehmen.
167
--
Wenn sich gegen Meine Majestät eine mächtige Feindschaft erhebt
168
--
und der Feind in Massen in ihr Land einfällt,
169
--
wenn Šunaššura frei (von anderen Verpflichtungen) in (seinem) Lande ist,
170
--
(dann) komm, Šunaššura, mit deiner ḫurādu-Truppe mir zu Hilfe!
171
--
Wenn du irgendeine (wichtige) Anglegenheit vor dir hast,
172
--
schicke deinen Erbsohn an der Spitze deiner ḫurādu-Truppe
173
--
(und) komm mir (auf diese Weise) zu Hilfe!
174
--
Wenn sich gegen Šunaššura eine mächtige Feindschaft erhebt
175
--
und der Feind in Massen in sein Land einfällt,
176
--
wenn Meine Majestät frei (von anderen Verpflichtungen) in (ihrem) Lande ist,
177
--
werde ich, Meine Majestät, mit meiner ḫurādu-Truppe dir zu Hilfe kommen.
178
--
Wenn Meine Majestät irgendeine (wichtige) Angelegenheit vor sich hat,
179
--
werde ich einen großen Herrn an der Spitze meiner ḫurädu-Truppe schicken.
180
--
Wer auch immer gegen Meine Majestät feindliche Maßnahmen ergreift,
181
--
der soll für Šunaššura sein Feind sein.
182
--
Šunaššura soll für mich, Meine Majestät, meine Hilfe sein,
183
--
gegen ihn werden wir fürwahr in den Kampf ziehen.
184
--
Und wer auch immer gegen Šunaššura feindliche Maßnahmen ergreift,
185
--
der soll für Meine Majestät ihr Feind sein.
186
--
Meine Majestät wird deine Hilfe sein,
187
--
gegen ihn werden wir fürwahr in den Kampf ziehen.
188
--
Wer auch immer sich gegen die Majestät empört,
189
--
ich, Šunaššura, werde ihn zur Rechenschaft ziehen.
190
--
Und wer auch immer sich gegen Šunaššura empört,
191
--
du, die Majestät, mögest ihn zur Rechenschaft ziehen.
192
--
Das Land Ḫatti soll in Zukunft keinesfalls irgendeine schlimme Empörung gegen das Land Kizzuwatna anzetteln.
193
--
Und das Land Kizzuwatna soll in Zukunft keinesfalls irgendeine schlimme Empörung gegen das Land Ḫatti anzetteln.
194
--
Wenn ein Mann des Landes Ḫatti irgend eine Angelegenheit des Šunaššura aus dem Munde irgendeines Feindes vernimmt,
195
--
muss er (es) dem Šunaššura berichten.
196
--
Und wenn ein Mann des Landes Kizzuwatna irgendeine Angelegenheit Meiner Majestät aus dem Munde irgendeines Feindes vernimmt,
197
--
muss er (es) Meiner Majestät berichten.
198
--
Wenn Meine Majestät ihren Boten zu Šunaššura schickt,
199
--
wird Šunaššura nichts Böses (gegen ihn) unternehmen.
200
--
(Auch) mit irgendwelchen Zauberkräutern wird er ihn nicht fangen.
201
--
Wenn Šunaššura vor meine Majestät tritt - sei es sein Sohn oder sein Bote oder Šunaššura (selbst),
202
--
wird Meine Majestät nichts Böses (gegen ihn) unternehmen.
203
--
(Auch) mit irgendwelchen Zauberkräutern wird er sie nicht fangen.
204
--
Das Land Ḫatti und das Land Kizzuwatna sind wirklich verbündet.
205
--
Freundschaft sollen sie ständig untereinander halten.
206
--
Etwas anderes: Jegliche Städte des Landes Ḫurri, die mit den Städten des Šunaššura "gemischt"5 sind,
207
--
in einer jeden Stadt des Mannes von Ḫurri werden wir gemeinsam kämpfen.
208
--
Und jegliche Gefangenen, die die Truppe der Majestät erbeutet,
209
--
soll die Truppe Meiner Majestät für sich nehmen.
210
--
Und jegliche Gefangenen, die die Truppe des Šunaššura erbeutet,
211
--
soll die Truppe des Šunaššura für sich nehmen.
212
--
Das Gebiet der betreffenden Stadt werde ich, Meine Majestät, dem Šunaššura geben.
213
--
Ich, Meine Majestät, werde sein Land wahrlich erweitern.
214
--
Und jegliche Städte des Landes Ḫurri, welche wir schlagen -,
215
--
eine jegliche, die ich, Meine Majestät, begehre,
216
--
werde ich, Meine Majestät, nehmen,
217
--
und eine jegliche, die er begehrt,
218
--
soll sie (Meine Majestät) dem Šunaššura geben.
219
--
Das Land Kizzuwatna wird sich künftig niemals dem Lande Ḫurri zuwenden.
220
--
Etwas anderes: Wenn der Mann von Ḫurri hört:
221
--
"Jetzt hat sich Šunaššura vom König von Ḫurri gelöst
222
--
und sich der Majestät zugewandt!",
223
--
wenn der König von Ḫurri wegen des Šunaššura irgendein Geschenk macht,
224
--
werde ich, Meine Majestät, um Šunaššuras willen von dem König von Ḫurri sein Geschenk nicht annnehmen.
225
--
Wenn der König von Ḫurri den Šunaššura (aus seiner Bindung an Ḫurri) entlässt
226
--
(und wenn) [der König von Ḫ]urri folgendermaßen spricht:
227
--
"Das Land Kizzuwatna ist [ein Land] der Majestät.
228
--
Ich werde künftig nicht mehr mit Zorn auf das Land Kizzuwatna schauen?!"
229
--
Wenn der König von Ḫurri dies unter Eid legt,
230
--
werde ich, Meine Majestät, mit dem König von Ḫurri (wieder) Geschenke austauschen (wörtl.: ein Geschenk machen).
231
--
Wenn der König von Ḫurri den Šunaššura nicht (aus seiner Bindung an Ḫurri) entlässt,
232
--
werde ich, Meine Majestät, sein Geschenk nicht annehmen.
234
--
Šunaš[šura] mit Meiner Majestät, [gemein]sam [werden wir] entsprechend [mi]t ihm kä[mpfen].
235
--
Was auch immer aus dem Lande Ḫurri - seien es Kaufleute oder Leute aus Urušša -,
236
--
welches der Hand des Šunaššura überlassen wurde,
237
--
werde ich dem König von Ḫurri niemals zurückgeben.
238
--
Wenn künftig der Mann von Ḫurri mit irgendwelchen freundlichen Worten um ihre Rückgabe ersucht,
239
--
werde ich, Meine Majestät, nicht einwilligen.
240
--
Der König von Ḫurri soll (die Loslösung von Kizzuwatna erst) unter Eid legen.
241
--
Wenn dieser Feind von mir (der Mann von Ḫurri) für mich, Meine Majestät, für mich mein Feind ist,
242
--
dann ist er auch für dich, Šunaššura, dein Feind,
243
--
und der betreffende Feind wird gegen uns beide kämpfen müssen.
244
--
Und spricht Šunaššura folgendermaßen:
245
--
"Ob wohl die Truppe von Ḫatti mir zu Hilfe kommt,
246
--
oder ob etwa Schrecken über mein Land gelegt wird?"
247
--
In dem Maße wie ich, Meine Majestät, dir Fußtruppen und Streitwagen gebe,
248
--
wirst du, Šunaššura, mir entsprechend Fußtruppen und Streitwagen geben.
249
--
Etwas anderes: Wenn ich, Meine Majestät, in ein anderes Land zum Kampf ziehe, sei es ins Land Ḫurri, sei es ins Land Arzawa,
250
--
wird Šunaššura jedesmal 100 Gespanne Pferde (und) 1000 Fußsoldaten geben.
251
--
Mit Meiner Majestät werden sie jeweils zu Felde ziehen.
252
--
Ihren Proviant, den sie nehmen,
253
--
sowie sie bei Meiner Majestät ankommen,
254
--
ihren Proviant werde ich, Meine Majestät, ihnen jeweils geben.
255
--
Etwas anderes: Die Tafel des Eides, die gemacht ist,
256
--
löschen wir wahrlich aus.
257
--
Das Wort des Hurriters verwerfen wir fürwahr.
258
--
Da von nun an Šunaššura nicht (mehr) Diener des Mannes von Ḫurri ist,
259
--
machen wir eine andere Tafel.
260
--
Šunaššura wird von nun an dem Mann von Ḫurri seinen Gesandten nicht mehr schicken,
261
--
und den Gesandten des Landes Ḫurri wird er von nun an nicht (mehr) in sein Land lassen.
262
--
Etwas anderes: Wenn ich, Meine Majestät, dir eine Tafel bringen lasse -,
263
--
das Wort das auf der Tafel niedergelegt ist,
264
--
und das Wort, das der Gesandte dir mündlich mitteilt,
265
--
wenn das Wort des Gesandten mit dem Wort der Tafel übereinstimmt,
266
--
vertraue, Šunaššura, diesem Gesandten.
267
--
Und wenn das Wort aus dem Munde des Gesandten mit dem Wort der Tafel nicht übereinstimmt,
268
--
vertraue, Šunaššura, dem Gesandten keinesfalls!
269
--
Und wegen dieses Wortes sein keinesfalls erbost!
270
--
Vom Meer aus gehört der Ort Lamiya Meiner Majestät, der Ort Pitura dem Šunaššura.
271
--
Zwischen ihnen wird man das Grenzgebiet vermessen
273
--
Den Ort Lamiya wird Meine Majestät nicht befestigen.
274
--
Der Ort Aruna gehört Meiner Majestät.
275
--
Mit (dem Grenzgebiet) von Pituna wird man das Grenzgebiet vermessen
276
--
und zwischen ihnen teilen.
277
--
Den Ort Aruna wird Meine Majestät nicht befestigen.
278
--
Der Ort Šaliya gehört Meiner Majestät.
279
--
Der Ort Zinziluwa (und) der Ort Erimma gehören dem Šunaššura.
280
--
Zwischen ihnen wird man das Grenzgebiet vermessen
282
--
Den Ort Šaliya darf Meine Majestät befestigen.
283
--
Der Ort Anamušta gehört Meiner Majestät.
284
--
Das Bergland des Ortes Zabarašna gehört dem Šunaššura.
285
--
Zwischen ihnen wird man das Grenzgebiet vermessen
287
--
Den Ort Anamušta darf Meine Majestät befestigen.
288
--
Seit alters6 gehört das Grenzgebiet beiden von ihnen (so):
289
--
Was auf der Seite des Ortes Turutna liegt, soll der Großkönig (in Besitz) halten.
290
--
und was auf der Seite des Landes Adaniya liegt, soll Šunaššura (in Besitz) halten.
291
--
Von dem Ort Luwana aus markiert der Ort Turpina die Grenze des Šunaššura.7
292
--
Was auf der Seite des Landes Ḫatti liegt, soll der Großkönig (in Besitz) halten,
293
--
was auf der Seite des Landes Adaniya liegt, soll Šunaššura (in Besitz) halten.
294
--
Der Ort Šerikka gehört Meiner Majestät.
295
--
Der Ort Luwana gehört dem Šunaššura.
296
--
Der Fluß Šamri ist seine Grenze.
297
--
Der Großkönig wird den Fluss Šamri zur Seite des Landes Adaniya hin nicht überschreiten.
298
--
Šunaššura wird den Fluss Šamri zur Seite des Landes Ḫatti hin nicht überschreiten.
299
--
Von dem Ort Zilappuna aus ist der Fluss Šamri die Grenze.
300
--
Von [dem Ort ... ] aus ist der Fluss Šamri fürwahr die Grenze des Šunaššura.
301
--
Šunaš[šura] wird den Fluss Šamri zur Seite des Landes Ḫatti hin nicht überschreiten.
302
--
Der Großkönig wird [den Fluss Šamri] zur Seite des Landes [Adaniya] hin nicht üb[erschreiten].
|
Die Übersetzung basiert auf der ingressiven Bedeutung von bašû N (GAG § 90g), so Goetze 1940, 37 mit Anm.145; Wilhelm 1988, 368 mit Anm. 50; Klinger 1995, 242f.; Houwink ten Cate 1998, 50; Schwemer 2005, 99 gegen Luckenbill 1921, 180; Weidner 1923, 91; Götze 1928/29, 66; CAD B, 1965, 158a; Gurney 1973, 676 und 679; Beal 1986, 433, Anm. 44; "somewhat vague", "ambiguous": Altman 2004, 399 mit Anm. 7; 414f.
Metonymisch für "die Bewohner des Landes", s. die Aufnahme durch das Pronominalsuffix 3. Ps. Pl. am Verb.
Vgl. Charpin 2010, 85: andurāru "retour au statut antérieur".
kimê hier entsprechend heth. kuitman?
Etwa "(territorial) zusammenhängen"? Beckman 1999, "interfere"; Schwemer 2005, 104: "zusammenschließen".
So Goetze 1940, 51, Anm. 196 gegen Weidner 1923, 52 mit Anm. 109 ("in Zukunft", "Übersetzung sehr fraglich").
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